Änderungen des Kosten- und Gebührenrechts durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Zum 1. Juli 2004 ist das sog. KostenrechtsmodernisierungsG in Kraft getreten. Es hat u.a. zu einer grundlegenden Neuregelung der Gerichtskosten sowie der Zeugen- und Sachverständigenvergütung geführt.
1. Sofort fällige Verfahrensgebühr
Für alle nach dem 30. Juni 2004 anhängig werdenden Prozessverfahren vor dem Finanzgericht wird eine Verfahrensgebühr vorab erhoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Gerichtskostengesetz - GKG -). Sie bemisst sich nach einem Mindeststreitwert von 1.000 EUR. Die Verfahrensgebühr wird bereits mit Einreichung der Klage- oder Rechtsmittelschrift fällig.
Für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung bzw. einstweilige Anordnung) gilt weder die Regelung über den Mindeststreitwert noch über die sofort fällige Verfahrensgebühr.
Folgende Beträge sind zu entrichten:
| Klageverfahren vor dem FG |
4,0 Gebühren zu je 55 € |
220 €
|
| Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) |
5,0 Gebühren zu je 55 € |
275 €
|
| Verfahren über die Beschwerde beim BFH |
2,0 Gebühren zu je 55 € |
110 €
|
| Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren |
2,0 Gebühren zu je 55 € |
110 €
|
2. Auffangstreitwert
In Fällen, in denen der Streitwert in einem Verfahren weder genau bestimmt noch geschätzt werden kann (etwa bei fehlender Klagebegründung oder in Fällen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen), wird ein sog. Auffangstreitwert angenommen. Dieser beträgt seit dem 1. Juli 2004 5.000 €. (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG).
3. Kostenpflicht der Klagrücknahme
Seit dem 1. Juli 2004 kann eine Klage in keinem Fall mehr kostenfrei zurückgenommen werden. Die Rücknahme einer Klage führt lediglich zur Reduzierung der Gerichtskosten auf zwei Gebühren nach dem tatsächlichen Streitwert (Kostenverzeichnis - KV - 6111). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,75 Gebühren (KV 6211).
Von der generellen Kostenpflicht ausgenommen sind Klage- und Antragsverfahren, die vor dem 1.Juli 2004 beim Finanzgericht eingegangen sind. In diesen Fällen kann eine Klage unter den weitergehenden Voraussetzungen des KV 3110 (alte Fassung) kostenfrei zurückgenommen werden.
4. Verzögerungsgebühr
Bei einer verschuldeten Verzögerung des Rechtsstreits (etwa durch Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins) kann das Gericht eine Verzögerungsgebühr erheben (§ 38 GKG).