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Umlagezahlungen des Arbeitgebers an Zusatzversorgungseinrichtung

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 11. Januar 2007 (11 K 307/06) entschieden, dass Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE) nicht als Arbeitslohn anzusehen sind. Sie seien deshalb auch nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Zum Hintergrund: Die ZVE zahlt eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente. Mitglieder und Versicherungsnehmer sind Arbeitgeber. Im Versorgungsfall rentenbezugsberechtigt sind aber die Arbeitnehmer. Bemessungsgrundlage der Umlage ist der steuerpflichtige Arbeitslohn. Die ZVE finanziert die laufenden Rentenzahlungen durch Umlagen der Arbeitgeber.

Im Streitfall war eine Umlage von 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts abzuführen. Der Arbeitgeber war berechtigt, den Nettolohn der Arbeitnehmer um einen Eigenanteil von 1,41 % zu kürzen. Den Arbeitnehmern sagte die ZVE Rentenleistungen zu, die sich bei einer Beitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in einem kapitalgedeckten System er-geben würden.

Das beklagte Finanzamt hatte die  den Eigenanteil der Arbeitnehmer übersteigenden Umlagezahlungen (6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) als Lohnzahlung an die aktiv tätigen Arbeitnehmer behandelt, weil die Arbeitnehmer eigene Versorgungsansprüche gegen die ZVE erwerben.

Das Niedersächsische Finanzgericht war der rechtsauffassung des beklagten Finanzamts nicht gefolgt und hatte der Klage stattgegeben. Es fehle - so der 11. Senat - an einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, weil die Umlagen nicht an die Beschäftigten, sondern unmittelbar vom Arbeitgeber an die ZVE gezahlt würden. Darin liege auch keine Abkürzung des Zahlungswegs, bei dem wirtschaftlich betrachtet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stelle und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwende. Der Arbeitgeber bringe die Umlagen vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse an der Finanzierung der von ihm zugesagten Versorgungsansprüche auf.

Nunmehr liegt die Revisionsentscheidung des BFH gegen das Urteil vor: Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und entschieden, dass die  genannten Umlagezahlungen des Arbeitgebers im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führten (BFH-Urt. v. 7.5.2009 - VI R 8/07). Das Urteil ist im Volltext über die Internetseite des BFH -  www.bundesfinanzhof.de - abrufbar.

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